(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.Kohlendioxidäquivalente im Sinne von
§ 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
2.Einzelheiten für die Versteigerung nach
§ 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
3.die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach
§ 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;
4.Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach
§ 8 Absatz 3 zu regeln;
5.Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach
§ 9, insbesondere die in der Verordnung nach
Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.